BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 20 Wohnsitzfinanzamt
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Gliederung: | Tz | |
I. | Begriff des Wohnsitzfinanzamtes | 1 |
II. | Zuständigkeiten des Wohnsitzfinanzamtes | 3 |
III. | Antrag auf Delegierung (§ 20 Abs 4 AVOG 2010)
| 5 |
I. Begriff des Wohnsitzfinanzamtes
1
Die Definition in § 20 Abs 1 AVOG 2010 entspricht jener im (durch BGBl I 2010/9 aufgehobenen) § 55 Abs 2 BAO. Nunmehr ist bei mehrfachem Wohnsitz der „überwiegende“ Aufenthalt maßgeblich (in § 55 Abs 2 BAO war vom „vorwiegenden“ Aufenthalt die Rede).
Ein Wohnsitzfinanzamt besteht nur solange, als ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt (im Inland) noch aufrecht ist (Ritz, SWK 2010, S 664).
2
Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt jenes Finanzamt als Wohnsitzfinanzamt, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält, das heißt, wo die körperliche Anwesenheit in höherem Maße gegeben ist (). Bei einem Wochenpendler ist dies die Wohnung, die er während der Arbeitswoche bewohnt (