Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 30

Christoph Ritz

1

Ohne die Sonderregelungen des § 30 würden bei den dort genannten Unternehmen alle durch Anlagen, Leitungen und Schienen verbundenen Einrichtungen eine einheitliche Betriebsstätte nach § 29 bilden (vgl Stoll, BAO, 405; Taucher, KommSt, § 4 Tz 50; Ellinger ua, BAO3, § 30 Anm 1; Tanzer/Unger, BAO 2010, 36).

2

Eisenbahnunternehmungen sind öffentliche und nicht-öffentliche Unternehmungen, die die Beförderung von Personen, Gütern oder Reisegepäck zum Gegenstand haben, also ua Straßen-, Stand- und Seilschwebebahnen (Stoll, BAO, 405). Stationen setzen das Bestehen besonderer Betriebseinrichtungen voraus, „in denen durch Annahme von Fahrgästen oder Gütern oder von beiden Transportgeschäfte abgeschlossen werden“ (RFH, RStBl 1939, 1095). Haltestellen der Straßenbahn, an denen lediglich Fahrgäste ein- und aussteig...

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