BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 13 Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis
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Gliederung: | Tz | |
I. | Aufgabenkreis | 1 |
II. | Entgegennahme von Anbringen (§ 13 Abs 2 AVOG 2010) | 3 |
I. Aufgabenkreis
1
§ 13 Abs 1 AVOG 2010 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 13 Abs 1 und 4 zweiter Satz AVOG (477 BlgNR 24. GP, 6).
2
Eine dem § 3 Abs 2 AVOG (ua Gebührenanzeigen und Grunderwerbsteuererklärungen) inhaltlich entsprechende Bestimmung fehlt im AVOG 2010. § 13 Abs 2 AVOG 2010 ist kein diesbezüglicher Ersatz, weil dort im Anbringen das zuständige Finanzamt zu bezeichnen ist.
II. Entgegennahme von Anbringen (§ 13 Abs 2 AVOG 2010)
3
Die fristwahrende Weiterleitung an das zuständige Finanzamt setzt voraus:
Entgegennahme des Anbringens von einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (somit nicht vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel).
Im Anbringen ist das zuständige Finanzamt bezeichnet.
Das Anbringen betrifft weder Angelegenheiten der Abgabenvollstreckung noch des Finanzstrafverfahrens.
4
§ 13Abs 2 AVOG 2010 fordert die Bezeichnung des zuständigen Finanzamtes „im“ Anbringen. Der Wortlaut spricht somit dagegen, dass die Bezeichnung am Kuvert ausreichend ist.
Als Bezeichnung genügt zB Finanzamt Wien 1/23; die korrekte Anschrift dürfte nicht erforderlich sein.
5
Das Risiko, dass der Einschreiter in Unkenntnis der zuständigkeitsrelevanten Abgabenvor...