BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 12 Finanzpolizei
1
§ 12 AVOG 2010 idF BGBl I 2010/105 tritt mit in Kraft (§ 30 Abs 4 AVOG 2010).
2
Die Befugnisnorm des § 12 AVOG 2010 soll dazu beitragen, durch Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen unmittelbar vor Ort Betrugsfälle zu verhindern bzw sie zeitnah aufzudecken. Mit der Normierung finanzpolizeilicher Befugnisse soll die Präventivwirkung der Steueraufsichts- und sonstigen Kontrollmaßnahmen sichtbar verstärkt werden (875 BlgNR 24. GP, 8).
3
In außerabgabenrechtlichen Angelegenheiten ergeben sich Befugnisse vor allem aus
§ 27 Abs 2 AusländerbeschäftigungsG (AuslBG),
§§ 7b Abs 6 und 7 f Arbeitsvertragsrecht-AnpassungsG (AVRAG),
4
Die Betretungs- und Befahrungsbefugnisse in § 12 Abs 1 AVOG 2010 sind nach dem Vorbild des § 26 Abs 2 AuslBG formuliert.
5
§ 12 Abs 3 AVOG 2010 (Feststellung der Identität) ist wortgleich mit § 26 Abs 4a AuslBG.