BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 6 Ende der Zuständigkeit
Literatur (zu § 73 BAO):
Lerbig, Änderung der örtlichen Zuständigkeit, ÖStZ 1965, 140; Ellinger, Änderungen der BAO durch das AbgÄG 1989, ÖStZ 1990, 281; Hofstätter, Die Änderung der örtlichen Zuständigkeit einer Abgabenbehörde, ÖGWT: per saldo 1995, H 6, 19; Mayer, Änderung der Zuständigkeit bei Verschmelzungen, ÖStZ 1997, 33; Rombold, Probleme im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit von Finanzämtern, .
Erlässe (zu § 73 BAO):
Zuständigkeit für Einhebung, ; Übergang der örtlichen Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel, SWK 2005, S 425.
1
§ 6 AVOG 2010 ist ähnlich wie der durch BGBl I 2010/9 aufgehobene § 73 BAO.
§ 6 AVOG 2010 unterscheidet sich von § 73 BAO in folgenden Punkten:
gilt auch für den Übergang sachlicher Zuständigkeiten,
gilt nicht nur für Finanzämter,
weicht hinsichtlich der Ausnahme von der Verständigungspflicht ab („Veranlagung nach § 41 EStG 1988“ an Stelle von „Lohnsteuerverfahren“),
im letzten Satz ist von an die bisher zuständig gewesene Abgabenbehörde „gerichtet“ die Rede (in § 73 BAO: „eingebracht“).
2
Ändern sich die für die Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen (zB durch Wohnsitzwechsel, Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung), so führt dies noch nicht zu einer Änderung der betreffenden Zuständigkeiten. Erst dann, wenn die ...