Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 4 Berufungsverfahren

Christoph Ritz

1

§ 4 AVOG 2010 ist nahezu inhaltsgleich mit dem durch BGBl I 2010/9 aufgehobenen § 75 BAO. § 4 AVOG 2010 gilt auch für den Fall des Übergangs der sachlichen Zuständigkeit; dies entspricht dem bisherigen § 52a Abs 2 BAO.

2

Der Übergang der Zuständigkeit kann insbesondere gem § 3 AVOG 2010 (Delegierungsbescheid) oder gem § 6 AVOG 2010 erfolgen.

3

§ 4 AVOG 2010 betrifft etwa die Zuständigkeit zur Erlassung von Berufungsvorentscheidungen (§ 276 Abs 1 BAO), von Zurücknahmebescheiden gem § 85 Abs 2, § 86a Abs 1 oder § 256 Abs 3 sowie von Zurückweisungsbescheiden (§ 273 BAO); weiters die Parteistellung nach § 276 Abs 7 BAO („Amtspartei“).

4

§ 4 AVOG 2010 gilt auch dann,

wenn die Berufung nach § 249 BAO bei der neu zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht wurde,

wenn durch Gesetz die Zuständigkeit übertragen wurde (vgl § 323 Abs 3, 5, 15 und 17 BAO), außer wenn Abweichendes geregelt ist.

5

§ 30 Abs 4 letzter Satz AVOG 2010 (idF BGBl I 2010/111) enthält eine den § 4 AVOG 2010 derogierende Bestimmung (für den Übergang von Zuständigkeiten an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zum ).

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