BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 4 Berufungsverfahren
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§ 4 AVOG 2010 ist nahezu inhaltsgleich mit dem durch BGBl I 2010/9 aufgehobenen § 75 BAO. § 4 AVOG 2010 gilt auch für den Fall des Übergangs der sachlichen Zuständigkeit; dies entspricht dem bisherigen § 52a Abs 2 BAO.
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Der Übergang der Zuständigkeit kann insbesondere gem § 3 AVOG 2010 (Delegierungsbescheid) oder gem § 6 AVOG 2010 erfolgen.
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§ 4 AVOG 2010 betrifft etwa die Zuständigkeit zur Erlassung von Berufungsvorentscheidungen (§ 276 Abs 1 BAO), von Zurücknahmebescheiden gem § 85 Abs 2, § 86a Abs 1 oder § 256 Abs 3 sowie von Zurückweisungsbescheiden (§ 273 BAO); weiters die Parteistellung nach § 276 Abs 7 BAO („Amtspartei“).
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§ 4 AVOG 2010 gilt auch dann,
wenn die Berufung nach § 249 BAO bei der neu zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht wurde,
wenn durch Gesetz die Zuständigkeit übertragen wurde (vgl § 323 Abs 3, 5, 15 und 17 BAO), außer wenn Abweichendes geregelt ist.
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§ 30 Abs 4 letzter Satz AVOG 2010 (idF BGBl I 2010/111) enthält eine den § 4 AVOG 2010 derogierende Bestimmung (für den Übergang von Zuständigkeiten an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zum ).