BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 3 Delegierung
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§ 3 AVOG 2010 entspricht im Wesentlichen den durch BGBl I 2010/9 aufgehobenen § 71 bzw 52a Abs 1 (iVm § 71) BAO.
Der Delegierungsbescheid ist an die Partei zu richten. Der Abgabenbehörde, die zuständig werden soll, ist eine Ausfertigung zu übermitteln.
Spruch des Delegierungsbescheides ist insbesondere die Bestimmung der neu zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz. Erlässt eine unzuständige Abgabenbehörde den Delegierungsbescheid, so ist der Bescheid zwar wegen Unzuständigkeit rechtswidrig, aber dennoch rechtswirksam.
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Die Zuständigkeitsübertragung darf die Erhebung einer Abgabe zeitraumbegrenzt oder auf Dauer, aber auch lediglich einzelne Teilbereiche der Erhebung (zB die Einhebung) umfassen (Stoll, BAO, 731; Ellinger ua, BAO3, § 71 Anm 6). Mit Delegierungsbescheid kann auch die Zuständigkeit für Feststellungsbescheide (zB gem § 188 BAO) übertragen werden (Ellinger ua, BAO3, § 71 Anm 6).
Die Erlassung von Delegierungsbescheiden liegt im Ermessen (Lager, BAO, 40; vgl Stoll, BAO, 732, kein Anspruch der Partei auf Zuständigkeitsübertragung). Sie darf aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen; als solche Gründe kommen verwaltungsökonomische Gründe (Sparsamkeit – daher etwa Zusammenführung örtlicher Zuständigkeiten...