BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 4
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Gliederung: | Tz | |
I. | Rechtsschutz | 1 |
II. | Maßgebende Verfahrensordnung | 9 |
I. Rechtsschutz
1
§ 4 AuskPflG sieht für den Fall der Nichterteilung der Auskunft ein Antragsrecht auf Erlassung eines Bescheides vor. Zur Form des Antrages enthält das AuskPflG keine Aussage (der zweite Satz des § 4 bezieht sich nur auf die Bescheiderlassung).
2
Ausgehend von der subsidiären Anwendbarkeit der BAO im Auskunftsverfahren wird in Angelegenheiten von Abgaben (iSd § 3 BAO) für die Form des Antrages § 85 BAO bzw § 86a BAO maßgebend sein; daher hat der Antrag schriftlich, mündlich, telegrafisch und fernschriftlich und nach der Verordnung BGBl 1991/494 unter Verwendung eines Tele-kopierers zu erfolgen.
Ein solcher Antrag berührt die Zuständigkeit zur Auskunftserteilung nicht (vgl Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2, 234).
3
Der Bescheid über die Verweigerung der Auskunft ist ein antragsgebundener Verwaltungsakt (zB Perthold-Stoitzner, ecolex 1991, 737; Wieser, in Korinek/Holoubek, B-VG, Art 20 Abs 4, Tz 61). Er darf somit nicht von ...