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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 4

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Rechtsschutz
1
II.
Maßgebende Verfahrensordnung
9

I. Rechtsschutz

1

§ 4 AuskPflG sieht für den Fall der Nichterteilung der Auskunft ein Antragsrecht auf Erlassung eines Bescheides vor. Zur Form des Antrages enthält das AuskPflG keine Aussage (der zweite Satz des § 4 bezieht sich nur auf die Bescheiderlassung).

2

Ausgehend von der subsidiären Anwendbarkeit der BAO im Auskunftsverfahren wird in Angelegenheiten von Abgaben (iSd § 3 BAO) für die Form des Antrages § 85 BAO bzw § 86a BAO maßgebend sein; daher hat der Antrag schriftlich, mündlich, telegrafisch und fernschriftlich und nach der Verordnung BGBl 1991/494 unter Verwendung eines Tele-kopierers zu erfolgen.

Ein solcher Antrag berührt die Zuständigkeit zur Auskunftserteilung nicht (vgl Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2, 234).

3

Der Bescheid über die Verweigerung der Auskunft ist ein antragsgebundener Verwaltungsakt (zB Perthold-Stoitzner, ecolex 1991, 737; Wieser, in Korinek/Holoubek, B-VG, Art 20 Abs 4, Tz 61). Er darf somit nicht von Amts wegen erlassen werden (aM BKA Pkt IV des Rundschreibens vom ).

4

Fraglich ist, ab wann dieser Antrag gestellt werden kann. Nach Wieser (Auskunftspflichtgesetze, 31; offenbar glA Nikolaus, Auskünfte, 33; Perthold-Stoitzner, ecolex 1991, 737; aM

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