BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 3
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Gliederung: | Tz | |
I. | Frist | 1 |
II. | Form der Auskunft | 3 |
I. Frist
1
Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub zu erteilen. Sie sind spätestens acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Diese Frist beginnt bei einem Auftrag gem § 2 zweiter Satz AuskPflG erst mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten Begehrens (Wieser, Auskunftspflichtgesetze, 29).
2
Der Auskunftswerber ist jedenfalls zu verständigen, wenn diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden kann. Diese Verständigung ist kein Bescheid (Wieser, Auskunftspflichtgesetze, 30; Perthold-Stoitzner, ecolex 1991, 736; Stoll, BAO, 1247; Hengst-schläger/Leeb, JBl 2003, 356).
Die Verständigung verlängert die 8-Wochenfrist des ersten Satzes (des § 3 AuskPflG) nicht; sie führt nicht dazu, dass der Antrag auf Bescheid vor Ablauf dieser Frist zulässig wird (vgl Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2, 236).
Die Verständigung kann nach Wieser (Auskunftspflichtgesetze, 30) nicht nur schriftlich, sondern auch in anderer geeigneter Form (insbesondere ...