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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 3

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Frist
1
II.
Form der Auskunft
3

I. Frist

1

Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub zu erteilen. Sie sind spätestens acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Diese Frist beginnt bei einem Auftrag gem § 2 zweiter Satz AuskPflG erst mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten Begehrens (Wieser, Auskunftspflichtgesetze, 29).

2

Der Auskunftswerber ist jedenfalls zu verständigen, wenn diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden kann. Diese Verständigung ist kein Bescheid (Wieser, Auskunftspflichtgesetze, 30; Perthold-Stoitzner, ecolex 1991, 736; Stoll, BAO, 1247; Hengst-schläger/Leeb, JBl 2003, 356).

Die Verständigung verlängert die 8-Wochenfrist des ersten Satzes (des § 3 AuskPflG) nicht; sie führt nicht dazu, dass der Antrag auf Bescheid vor Ablauf dieser Frist zulässig wird (vgl Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2, 236).

Die Verständigung kann nach Wieser (Auskunftspflichtgesetze, 30) nicht nur schriftlich, sondern auch in anderer geeigneter Form (insbesondere ...

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