BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 2
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Gliederung: | Tz | |
I. | Zur Stellung von Auskunftsbegehren Berechtigte | 1 |
II. | Form des Auskunftsbegehrens | 3 |
I. Zur Stellung von Auskunftsbegehren Berechtigte
1
Nach § 2 AuskPflG ist „jedermann“ berechtigt, Auskunft zu begehren. Nicht nur physische Personen, sondern auch juristische Personen sind hiezu berechtigt (vgl zB Harbich, RZ 1992, 163; Stoll, BAO, 1245; ; Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2, 128 ff; Wieser, in Korinek/Holoubek, B-VG, Art 20 Abs 4, Tz 12).
Dieses Recht steht unabhängig von der Staatsbürgerschaft zu (zB Wieser, Auskunftspflichtgesetze, 27; Harbich, RZ 1992, 163; Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2, 125; -Janko, in Hauer, Verwaltung, 10).
Nach Neuhofer (in Winkler-FS, 269) muss die natürliche Person eigenberechtigt (ab dem 18. Lebensjahr) sein. Zu Recht differenzierter sieht diese Frage Perthold-Stoitzner (Auskunftspflicht2, 127), wonach lediglich Kindern (somit Personen unter 7 Jahren) idR (eher) die diesbezügliche Prozessfähigkeit fehlt.
Ein subjektives Recht auf Auskunft haben grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechtes, soweit sie nicht nach Art 22 B-VG zu Amtshilfeersuchen befugt sind (vgl Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2, 131 bzw 134 f).
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Der Recht...