BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 315
1
Kostenpflicht nach Verbrauchsteuervorschriften besteht zB für Amtshandlungen nach § 314 Z 1 bis 5 BAO.
2
Für die Kommissionsgebühr sind die §§ 99 ff ZollR-DG maßgebend.