BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 314
1
Eine Amtshandlung findet nach Ansicht des BMF (AÖF 1962/215) zu der vom Antragsteller gewünschten Zeit auch dann statt, wenn sie höchstens eine Viertelstunde vor oder nach dem gewünschten Zeitpunkt beginnt.
2
Zu den kostenpflichtigen Amtshandlungen iSd § 314 Z 1 gehören nicht Amtshandlungen zur Ausübung der amtlichen Aufsicht (vgl BMF, AÖF 1962/215).
3
§ 314 Z 3 wurde durch BGBl I 2002/84 und BGBl I 2002/132 geändert. Die Beschränkung auf eine nicht kostenpflichtige Alkoholfeststellung je Verschlussbrennerei soll bewirken, dass solche Amtshandlungen nur im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 79 Abs 5 des AlkoholsteuerG sieht eine monatliche Alkoholfeststellung für Verschlussbrennereien vor) vorgenommen werden (1031 BlgNR 21. GP, 9).