BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 313a
1
§ 313a wurde mit BGBl I 1999/28 (AbgÄG 1998) in die BAO eingefügt und ist mit in Kraft getreten.
2
Gehörlose und hörbehinderte Parteien haben einen Anspruch darauf, dass für (zulässige) mündliche Anbringen sowie für Amtshandlungen, die mündlich erfolgen (zB Schlussbesprechung, mündliche Berufungsverhandlung), von der Abgabenbehörde ein Gehörlosendolmetscher (Gebärdendolmetscher) beigestellt wird. Dieser Anspruch besteht nur „erforderlichenfalls“ (kein Ermessen).
Ob eine solche Erforderlichkeit besteht, hat die Abgabenbehörde zu beurteilen. Ein Antrag auf eine solche Bestellung ist nicht vorgesehen (Ellinger ua, BAO3, § 313a Anm 2).
3
Die Abgabenbehörde trägt die diesbezüglichen Kosten, somit die dem Dolmetscher zustehenden Gebühren für die Mühewaltung (nach § 54 GebAG) sowie (nach Maßgabe des § 181 BAO) etwa Reise- und Aufenthaltskosten. Antragsfrist, Belehrungspflicht und bescheidmäßiger Abspruch richten sich nach § 181 (Sachverständigengebühren).
4
§ 313a BAO ist nicht nur im Ermittlungsverfahren anzuwenden (im Unterschied zu § 39a AVG, vgl , ZfVB 1985/4/1621), sondern zB auch für Anbringen auf Einleitung eines Verfahrens (falls solche Anbringen mündlich erfolgen dürfen).
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§ 39a AVG gilt nicht nur f...