BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 309
1
Aus verfassungsrechtlichen Überlegungen (vgl 108 BlgNR 17. GP, 45) ist die Möglichkeit, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, mit fünf Jahren ab Ende der versäumten Frist begrenzt. Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag hat somit noch nach Ablauf dieser Frist zu erfolgen.
Auch diese Frist ist wiedereinsetzbar (vgl zu § 309 idF vor BGBl I 1997/797, Stoll, BAO, 2992; B 2701/95).
2
Die Frist gilt unabhängig davon, ob ein Wiedereinsetzungsantrag überhaupt möglich gewesen wäre (). Allerdings ist im Unterschied zur Stammfassung des § 309 seit BGBl 1987/312 eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zulässig. Dies geschah in Anpassung an die Änderung der ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl 1983/566 (108 BlgNR 17. GP, 45).