BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 308
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Gliederung: | Tz | |
I. | Allgemeines | 1 |
II. | Versäumung einer Frist | 3 |
III. | Rechtsnachteil | 7 |
IV. | Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis | 8 |
V. | Kein grobes Verschulden | 13 |
VI. | Wiedereinsetzungsantrag | 19 |
I. Allgemeines
1
Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (Stoll, BAO, 2971).
2
Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind
die Versäumung einer Frist,
ein hiedurch entstandener Rechtsnachteil,
ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis,
kein grobes Verschulden sowie
ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung.
II. Versäumung einer Frist
3
Die Wiedereinsetzungsmöglichkeit besteht bei Fristen unabhängig davon,
ob sie eine verfahrensrechtliche oder materielle Frist ist (128 BlgNR 15. GP, 44; Stoll, BAO, 2980; BMF, AÖF 2006/123, Abschn 1),
ob sie ein Verfahren einleitet oder ob sie innerhalb eines Verfahrens besteht (vgl § 310 Abs 3),
ob sie eine gesetzliche oder behördliche Frist ist (Stoll, BAO, 2980),
ob sie verlängerbar ist.
4
Ist die Frist nicht versäumt, etwa weil das den Fristlauf auslösende Schriftstück nicht zugestellt ist, so ist keine Wiedereinsetzung mög...