BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 306
Das Verbot der Wiederholung früherer Ermittlungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, bezieht sich nur auf für die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme relevante Umstände. Eine Wiederholung sonstiger Ermittlungen und Beweisaufnahmen ist zwar nicht ausdrücklich verboten, aber idR weder nötig noch zweckmäßig.