BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 305
1
Nach der Grundsatzregelung des § 305 Abs 1 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
2
Die Abgabenbehörde erster Instanz (in organisatorischer Hinsicht) ist (dem § 305 Abs 1 zweiter Satz zufolge) auch dann für die Wiederaufnahme zuständig, wenn im abgeschlossenen Verfahren die Abgabenbehörde zweiter Instanz – auf Grund eines Devolutionsantrages – (funktionell) erstinstanzlich entschieden hat.
3
Bei Übergang der Zuständigkeit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu (§ 305 Abs 2).
4
Der Wiederaufnahmsantrag ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat (§ 303 Abs 2).
5
Bei Übergang der Zuständigkeit (zB nach § 6 AVOG 2010) kann der Wiederaufnahmsantrag auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden (§ 303 Abs 3).