zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 305

Christoph Ritz

1

Nach der Grundsatzregelung des § 305 Abs 1 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

2

Die Abgabenbehörde erster Instanz (in organisatorischer Hinsicht) ist (dem § 305 Abs 1 zweiter Satz zufolge) auch dann für die Wiederaufnahme zuständig, wenn im abgeschlossenen Verfahren die Abgabenbehörde zweiter Instanz – auf Grund eines Devolutionsantrages – (funktionell) erstinstanzlich entschieden hat.

3

Bei Übergang der Zuständigkeit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu (§ 305 Abs 2).

4

Der Wiederaufnahmsantrag ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat (§ 303 Abs 2).

5

Bei Übergang der Zuständigkeit (zB nach § 6 AVOG 2010) kann der Wiederaufnahmsantrag auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden (§ 303 Abs 3).

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.