BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 304
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Gliederung | Tz | |
I. | Allgemeines | 1 |
II. | Sonderregelung für Wiederaufnahme auf Antrag | 5 |
Vorspann
Literatur:
Bibus, Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 304 BAO durch den VfGH, RdW 1992, 125; Ritz, Wiederaufnahme nach Eintritt der Verjährung, ÖStZ 1995, 119.
I. Allgemeines
1
Wegen der Aufhebung des § 304 (idF BGBl 1993/12) durch den VfGH (, G 97/94) erfolgte eine Neufassung des § 304 durch BGBl 1994/681. Sie ist für die Erledigung von Wiederaufnahmsanträgen ab anzuwenden, auch wenn solche Anträge vor diesem Zeitpunkt eingereicht worden sind (vgl Ritz, ÖStZ 1995, 121).
Mit dem StRefG 2005 wurde wegen der Verkürzung der Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben (von zehn Jahren auf sieben Jahre) auch die Frist des § 304 lit a von zehn Jahren auf sieben Jahre verkürzt (vgl 451 BlgNR 22. GP, 33, wonach die Verkürzung dieser Verjährungsfrist auf sieben Jahre eine Verkürzung der Frist des § 304 lit a bedingt).
2
Der Anwendungsbereich der Bemessungsverjährung (§§ 207 ff) und der Einhebungsverjährung (§ 238) wird durch § 304 erweitert (zB Ritz, ÖStZ 1995, 120). § 304 gilt beispielsweise nicht für die Wiederaufnahme eines Feststellungsverfahrens (zB gem § 188), weil Feststellungsbescheide nicht der Verjährung unterliegen (zB Stoll, BAO, 2...