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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 303a

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Einleitung
1
II.
Inhaltserfordernisse für Wiederaufnahmsanträge
3
III.
Mängelbehebungsverfahren
6

I. Einleitung

1

Normzweck des § 303a ist, Wiederaufnahmsanträge nicht daran scheitern zu lassen, dass der Wiederaufnahmswerber (insbesondere in Unkenntnis der Judikatur) die von der Rechtsprechung verlangten Inhaltserfordernisse im Wiederaufnahmsantrag nicht darstellt (vgl ).

2

Entsprachen Wiederaufnahmsanträge nicht diesen Inhaltserfordernissen, so waren sie (nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 303a) zurückzuweisen (zB ; , 95/13/0074; , 98/13/0112); diese Mängel waren einer Behebung nicht zugänglich (zB ).

Vorbild für § 303a waren die § 250 und 275 (1471 BlgNR 20. GP, 30).

II. Inhaltserfordernisse für Wiederaufnahmsanträge

3

Die im § 303a geforderten Inhaltserfordernisse sollen der Behörde eine meritorische Entscheidung über den Antrag ermöglichen.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 303a iVm § 85 Abs 2 ist, dass aus dem Anbringen zumindest ansatzweise erkennbar ist, eine Wiederaufnahme werde angestrebt. Wie auch bei anderen Anbringen (vgl insbesondere § 85 Tz 1) ist...

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