BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 303a
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Gliederung: | Tz | |
I. | Einleitung | 1 |
II. | Inhaltserfordernisse für Wiederaufnahmsanträge | 3 |
III. | Mängelbehebungsverfahren | 6 |
I. Einleitung
1
Normzweck des § 303a ist, Wiederaufnahmsanträge nicht daran scheitern zu lassen, dass der Wiederaufnahmswerber (insbesondere in Unkenntnis der Judikatur) die von der Rechtsprechung verlangten Inhaltserfordernisse im Wiederaufnahmsantrag nicht darstellt (vgl ).
2
Entsprachen Wiederaufnahmsanträge nicht diesen Inhaltserfordernissen, so waren sie (nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 303a) zurückzuweisen (zB ; , 95/13/0074; , 98/13/0112); diese Mängel waren einer Behebung nicht zugänglich (zB ).
Vorbild für § 303a waren die § 250 und 275 (1471 BlgNR 20. GP, 30).
II. Inhaltserfordernisse für Wiederaufnahmsanträge
3
Die im § 303a geforderten Inhaltserfordernisse sollen der Behörde eine meritorische Entscheidung über den Antrag ermöglichen.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 303a iVm § 85 Abs 2 ist, dass aus dem Anbringen zumindest ansatzweise erkennbar ist, eine Wiederaufnahme werde angestrebt. Wie auch bei anderen Anbringen (vgl insbesondere § 85 Tz 1) ist...