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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 302

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Grundregel des § 302 Abs 1
1
II.
Ergänzende Bestimmungen für Berichtigungen gem § 293
4
III.
Befristung des Rechtes zur Aufhebung gem § 299 Abs 1
8
IV.
Fristen für Klaglosstellungen gem § 300
11

Vorspann

I. Grundregel des § 302 Abs 1

1

Nach § 302 Abs 1 sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden grundsätzlich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig.

2

Ausnahmen von diesem Grundsatz bzw den § 302 Abs 1 ergänzende Bestimmungen bestehen für Aufhebungen gem den § 299 und 300 sowie für Berichtigungen gem § 293. Weitere Ausnahmen ergeben sich beispielsweise aus § 209a.

3

Unter Verjährung iSd § 302 Abs 1 (und des § 302 Abs 2 lit c) ist sowohl die Bemessungsverjährung (§§ 207 ff) als auch die Einhebungsverjährung (§ 238) zu verstehen (ebenso zu Abs 1 Ellinger ua, BAO3, § 302 Anm 3).

II. Ergänzende Bestimmungen für Berichtigungen gem § 293

4

Berichtigungen nach § 293 sind Abänderungen iSd § 302 Abs 1. Sie sind daher grundsätzlich innerhalb der Bemessungs- bzw Einhebungsverjährun...

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