BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 302
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Gliederung: | Tz | |
I. | Grundregel des § 302 Abs 1 | 1 |
II. | Ergänzende Bestimmungen für Berichtigungen gem §
293 | 4 |
III. | Befristung des Rechtes zur Aufhebung gem § 299
Abs 1 | 8 |
IV. | Fristen für Klaglosstellungen gem § 300 | 11 |
Vorspann
I. Grundregel des § 302 Abs 1
1
Nach § 302 Abs 1 sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden grundsätzlich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig.
2
Ausnahmen von diesem Grundsatz bzw den § 302 Abs 1 ergänzende Bestimmungen bestehen für Aufhebungen gem den §§ 299 und 300 sowie für Berichtigungen gem § 293. Weitere Ausnahmen ergeben sich beispielsweise aus § 209a.
3
Unter Verjährung iSd § 302 Abs 1 (und des § 302 Abs 2 lit c) ist ...