BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 301
(aufgehoben durch BGBl I 2002/97)
Die Aufhebung dieser verfassungsrechtlich umstrittenen Bestimmung (vgl Beiser, RdW 1991, 27; Bibus, RdW 1991, 59) durch das AbgRmRefG erfolgte, weil eine Aufhebung nach § 299 Abs 1 keine Maßnahme der Dienstaufsicht mehr ist. § 299 ist ein Verfahrenstitel wie andere auch. Daher sind Aufhebungen nach § 299 Abs 1 nicht mehr nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag der Partei vorgesehen (vgl 1128 BlgNR 21. GP, 16).