BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 2
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Gliederung: | Tz | |
I. | Bundesabgaben | 1 |
II. | Landes- und Gemeindeabgaben | 5 |
I. Bundesabgaben
1
Beihilfen iSd § 2 lit a Z 1 sind zB die Familienbeihilfe gemäß § 2 ff FLAG (, 0203; , 2006/13/0189), die Schulfahrtbeihilfe (§ 30a FLAG), die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge (§§ 30m ff FLAG) und die Kleinkindbeihilfe (§§ 32 ff FLAG).
Nach § 4 erster Satz Gesundheits- und Sozialbereich-BeihilfenG finden die Bestimmungen der BAO (grundsätzlich) Anwendung auf die dort genannten Beihilfen (diese Anwendbarkeit ist nicht nur sinngemäß).
2
Eine Erstattung liegt vor, wenn einem Abgabepflichtigen eine zu Recht entrichtete Abgabe auf Grund eines hinzutretenden Abgabentatbestandes ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist (Stoll, BAO, 28; Ellinger ua, BAO3, § 2 Anm 8).
Eine Vergütung liegt vor, wenn dieser Anspruch unter sonst gleichen Umständen einer anderen Person als dem Abgabepflichtigen zusteht (zB Stoll, BAO, 30; Arnold, Schuld und Haftung, 109; Ellinger ua, BAO3, § 2 Anm 8).
Erstattungen sind geregelt zB im § 33 ErbStG, § 9 VersStG und § 7 FSchStG. Dazu gehören auch „Rückerstattungen“ entrichteter Quellensteuern auf Grund von Bestimmungen eines DBA.
Vergütungen sind zB jene gem § 12 NoVAG, nach dem IStVG sowie nach dem EnergieabgabenvergütungsG und nach § 3 Abs 2 ErdgasAbgG.
Bei den Verbr...