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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 297

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Abwarten der Rechtskraft für eine neue Zerlegung (§ 297 Abs 1)
1
II.
Antrag auf (neue) Zerlegung (§ 297 Abs 2)
2

I. Abwarten der Rechtskraft für eine neue Zerlegung (§ 297 Abs 1)

1

Zerlegungsbescheide (§ 196) sind abgeleitete Bescheide. Die Anpassung an nachträglich geänderte Messbescheide hat nach § 295 Abs 2 zu erfolgen; bereits aus der sinngemäßen Anwendung des § 295 Abs 1 zweiter Satz würde sich ergeben, dass die Abgabenbehörde mit dieser Änderung bis zur Rechtskraft des Grundlagenbescheides warten darf. Als speziellere Regelung hiezu lässt § 297 Abs 1 ein solches Abwarten nur zu, „sofern nicht überwiegende Interessen der Parteien entgegenstehen“.

Parteien im Zerlegungsverfahren sind der Abgabepflichtige und die betroffenen Körperschaften (vgl § 78 Abs 1 und § 78 Abs 2 lit b).

II. Antrag auf (neue) Zerlegung (§ 297 Abs 2)

2

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