BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 297
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Gliederung: | Tz | |
I. | Abwarten der Rechtskraft für eine neue Zerlegung
(§ 297 Abs 1) | 1 |
II. | Antrag auf (neue) Zerlegung (§ 297 Abs 2) | 2 |
I. Abwarten der Rechtskraft für eine neue Zerlegung (§ 297 Abs 1)
1
Zerlegungsbescheide (§ 196) sind abgeleitete Bescheide. Die Anpassung an nachträglich geänderte Messbescheide hat nach § 295 Abs 2 zu erfolgen; bereits aus der sinngemäßen Anwendung des § 295 Abs 1 zweiter Satz würde sich ergeben, dass die Abgabenbehörde mit dieser Änderung bis zur Rechtskraft des Grundlagenbescheides warten darf. Als speziellere Regelung hiezu lässt § 297 Abs 1 ein solches Abwarten nur zu, „sofern nicht überwiegende Interessen der Parteien entgegenstehen“.
Parteien im Zerlegungsverfahren sind der Abgabepflichtige und die betroffenen Körperschaften (vgl § 78 Abs 1 und § 78 Abs 2 lit b).
II. Antrag auf (neue) Zerlegung (§ 297 Abs 2)
2
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