BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 296
Literatur:
Philipp, GewStG, Tz 6-77 ff; Bartosch, Die gegenseitige Abhängigkeit von Bescheiden nach der Bundesabgabenordnung, SWK 1972, A V 24 und 27.
Erlässe:
Abschn 21 und Abschn 56 der Gewerbesteuerrichtlinien 1976.
1
Nach § 6 Abs 1 GewStG ist bzw war Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag der nach dem EStG 1988 bzw KStG 1988 ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (vermehrt und vermindert um die in den §§ 7 bis 9 GewStG bezeichneten Beträge).
2
Ist dieser Gewinn Spruchbestandteil eines Feststellungsbescheides (gem § 187 oder gem § 188), so besteht eine diesbezügliche Bindung für den Gewerbesteuermessbescheid (vgl 725/78, 2624/79; , 91/13/0232; , 94/14/0077); § 295 Abs 1 regelt entsprechende Folgeänderungen.
3
Wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht in einem Feststellungsbescheid festgestellt, sondern im ...