BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 296
Literatur:
Philipp, GewStG, Tz 6-77 ff; Bartosch, Die gegenseitige Abhängigkeit von Bescheiden nach der Bundesabgabenordnung, SWK 1972, A V 24 und 27.
Erlässe:
Abschn 21 und Abschn 56 der Gewerbesteuerrichtlinien 1976.
1
Nach § 6 Abs 1 GewStG ist bzw war Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag der nach dem EStG 1988 bzw KStG 1988 ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (vermehrt und vermindert um die in den § 7 bis 9 GewStG bezeichneten Beträge).
2
Ist dieser Gewinn Spruchbestandteil eines Feststellungsbescheides (gem § 187 oder gem § 188), so besteht eine diesbezügliche Bindung für den Gewerbesteuermessbescheid (vgl , 2624/79; , 91/13/0232; , 94/14/0077); § 295 Abs 1 regelt entsprechende Folgeänderungen.
3
Wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht in einem Feststellungsbescheid festgestellt, sondern im Einkommen-(Körperschaft-)steuerbescheid ausgewiesen, so ist dieser Ausweis kein Teil des Bescheidspruches, sondern gehört lediglich zur Begründung des Abgabenbescheides. Eine Bindung kann jedoch nur an Spruchbestandteile gegeben sein. Daher besteht diesfalls für das Gewerbesteuermessverfahren keine Bindung, weder an die in der Begründung des Einkommen- bzw Körperschaft...