BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 25
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Gliederung: | Tz | |
I. | Zu § 25 Abs 1 Z 1 bis 4 (Ehegatte, Verwandte) | 1 |
II. | Lebensgemeinschaft (§ 25 Abs 1 Z 5) | 6 |
III. | Auflösung der Ehe (§ 25 Abs 2) | 10 |
IV. | Eingetragene Partner | 11a |
V. | Bedeutung des Angehörigenbegriffes | 12 |
Vorspann
Literatur:
Bertl/Fraberger, Zeugenentschlagungsrecht auch für geschiedene Ehegatten? ecolex 1995, 667; Langheinrich/Ryda, Der Angehörigenbegriff im Steuerrecht, FJ 2000, 17; Ritz, Angehörige, Befangenheit, RdW 2002, 697; Wagner, Bedeutung und Reichweite des Angehörigenbegriffs nach dem Schenkungsmeldegesetz 2008, FJ 2008, 208.
I. Zu § 25 Abs 1 Z 1 bis 4 (Ehegatte, Verwandte)
1
Ehegatte iSd § 25 Z 1 ist nur der, dessen Ehe wirksam zustande gekommen und noch aufrecht ist (Stoll, BAO, 315). Verlobte fallen nicht unter § 25 Z 1.
2
Bei Verwandten in gerader Linie (zB Vater/Mutter, Kind, Enkel) ist der Verwandtschaftsgrad unmaßgeblich.
Bei Verwandten in der Seitenlinie werden die Verwandtschaftsgrade gem § 41 erster Satz ABGB „nach der Zahl der Zeugungen, mittels welcher … beide von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamme abhängen“ bestimmt. Geschwister sind demnach im zweiten Grad miteinander verwandt. Im dritten Grad der Seitenlinie sind Onkel/Tante und Neffe/Nichte miteinander ver...