BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 293a
Literatur:
Ellinger, Die Novelle zur Bundesabgabenordnung, FJ 1980, 6 und 17 (22); Ritz, Folgen gescheiterter Zustellversuche, ÖStZ 1990, 256; Ritz, Berichtigung von Voranmeldungen, RdW 1994, 256 (257); Staringer, Rechtskraftdurchbrechungen über Antrag im Abgabenverfahren, in Holoubek/Lang, Rechtskraft, 255 (260).
Erlässe:
RAE, Rz 2000 ff.
1
§ 293a ist ein Verfahrenstitel zur Aufhebung oder Änderung von Nebengebührenbescheiden. Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d) sind insbesondere die Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens. Praktische Bedeutung hat § 293a vor allem für Säumniszuschläge (§ 217).
2
§ 293a ist anwendbar, wenn
eine unrichtige Verbuchung der Gebarung oder
eine nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung vorliegt,
als deren Folge Nebengebührenbescheide erlassen wurden.
3
Eine Verbuchung ist etwa unrichtig, wenn ein Bescheidentwurf gebucht wird und dieser Bescheid mangels Zustellung nicht wirksam wird (Ritz, ÖStZ 1990, 257) oder wenn Beträge (zB Höhe der Nachforderung) abweichend vom Spruch eines Bescheides gebucht werden. Weitere Beispiele siehe RAE, Rz 2001.
4
In solchen Fällen besteht neben der Möglic...