BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 293a
Literatur:
Ellinger, Die Novelle zur Bundesabgabenordnung, FJ 1980, 6 und 17 (22); Ritz, Folgen gescheiterter Zustellversuche, ÖStZ 1990, 256; Ritz, Berichtigung von Voranmeldungen, RdW 1994, 256 (257); Staringer, Rechtskraftdurchbrechungen über Antrag im Abgabenverfahren, in Holoubek/Lang, Rechtskraft, 255 (260).
Erlässe:
1
§ 293a ist ein Verfahrenstitel zur Aufhebung oder Änderung von Nebengebührenbescheiden. Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d) sind insbesondere die Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens. Praktische Bedeutung hat § 293a vor allem für Säumniszuschläge (§ 217).
2
§ 293a ist anwendbar, wenn
eine unrichtige Verbuchung der Gebarung oder
eine nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung vorliegt,
als ...