BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 291
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Gliederung: | Tz | |
I. | Kein ordentliches Rechtsmittel (§ 291 Abs 1) | 1 |
II. | Kein Eintrittsrecht des BMF (§ 291 Abs 2) | 11 |
Vorspann
Literatur:
Ritz, Kontradiktorisches Verfahren, Amtsbeschwerde, RdW 2002, 634 (636); Fellner, Der Unabhängige Finanzsenat aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes, SWK 2002, S 910 (S 916); Fellner/Urtz, Neuerungen des VwGH-Verfahrens durch Einführung des UFS, GeS 2003, 286. Siehe auch Literatur zu § 292.
I. Kein ordentliches Rechtsmittel (§ 291 Abs 1)
1
Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nicht nur der UFS (vgl § 260 BAO), sondern beispielsweise auch das BM für europäische und internationale Angelegenheiten (nach § 15 Abs 1 KGG 1992).
2
Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz sind mit Beschwerde beim VwGH und beim VfGH anfechtbar. Dieses Beschwerderecht wurde durch das AbgRmRefG nicht eingeschränkt. Das Recht zur Ablehnung von Beschwerden durch den VwGH (nach Art 131 Abs 3 B-VG bzw nach § 33a VwGG) wurde nicht auf Beschwerden gegen vom UFS erlassene Bescheide ausgedehnt.
3
Ist ein Bescheid eine verfahrensleitende Verfügung iSd § 94 und 244, so ist – ebenso wie eine abgesonderte Berufung gegen einen solchen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz unzulässig wäre – keine diesbezügliche VwGH-(VfGH-)Beschwerde ...