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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 290

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Allgemeines (§ 290 Abs 1)
1
II.
Sonderregelung für Berufungen des Haftungspflichtigen (§ 290 Abs 2)
8
III.
Ausnahme nach § 290 Abs 3
13

Vorspann

I. Allgemeines (§ 290 Abs 1)

1

§ 290 dient der Verhinderung unterschiedlicher Sachentscheidungen in ein und derselben Rechtssache ().

2

§ 290 Abs 1 hat notwendigerweise zur Voraussetzung, dass zumindest eine gleichzeitige Entscheidung über Berufungen im Berufungsverfahren möglich ist (-0073); somit nicht, wenn bei Gesamtschuldverhältnissen der Abgabenbescheid gegen den einen Gesamtschuldner bereits rechtskräftig ist und nu...

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