BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 288
Literatur:
Brandner, Mißbrauch bei der Urteilsbegründung, WT 1991, H 4, 17; oV, 235 Einzelgesellschafter überfordern die Finanzbehörde, SWK 1991, T 59; Dellisch, Probleme um die Präsidentenbeschwerde nach § 292 BAO, AnwBl 1991, 598; Schimetschek, Das Abgabenberufungsverfahren, SWK-Sonderheft März 1994, 29; Urtz, Anm zu , AnwBl 1999, 263; Lenneis, Die Rolle der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 126 ff; Ryda/Langheinrich, Die Stellung und Funktion des/der Vorsitzenden im Senatsverfahren, FJ 2000, 178 (182 f).
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§ 288 ist für alle das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen zu beachten.
Das Berufungsverfahren abschließende Erledigungen iSd § 288 Abs 1 sind:
Zurückweisungsbescheide nach § 273 Abs 1,
Gegenstandsloserklärungsbescheide nach § 256 Abs 3 (bei Zurücknahme der Berufung),
Zurücknahmebescheide nach den § 85 Abs 2 und 86a Abs 2,
Gegenstandsloserklärungsbescheide nach § 274,
aufhebende (die Sache an die erste Instanz zurückverweisende) Bescheide gem § 289 Abs 1,
Berufungsentscheidungen (§ 289 Abs 2).
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Solche Entscheidungen sind Erledigungen iSd § 96 bzw Bescheide iSd § 93. Sie haben ...