BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 287
1
Inhaltlich im Wesentlichen wie vor dem AbgRmRefG (BGBl I 2002/97) regelt § 287 Abs 1 und 2 die Abstimmung im Berufungssenat. Neu ist die Berücksichtigung des Umstandes, dass nach § 270 Abs 3 der Vorsitzende sich selbst als Referent bestellen kann. Auch in diesem Fall gibt er seine Stimme als Letzter ab.
2
Neu ist, dass nach dem zweiten Satz des § 287 Abs 2 bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Eine solche Bestimmung war bei einem aus fünf Personen bestehenden Senat nicht erforderlich. Nach dem neuen § 270 Abs 5 besteht der Berufungssenat jedoch aus vier Personen. Dies erfordert eine Regelung darüber, was rechtens ist, wenn bei der Abstimmung Stimmengleichheit besteht.
3
Der § 287 Abs 3 idF AbgRmRefG ist zwar teilweise neu formuliert, entspricht aber inhaltlich dem bisherigen § 287 Abs 3.
Die (im § 287 Abs 3 zweiter Satz angeordnete) Trennung der Niederschrift über die Beratung und Abstimmung von jener über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist bedeutsam wegen der Ausnahme von der Akteneinsicht gem § 90 Abs 2 (vgl ).
Neu in § 287 Abs 4 ist, dass der Vorrang der Verkündung der Entscheidung (bisher: „ist die Verkündung … ...