BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 286
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Gliederung: | Tz | |
I. | Beratung und Abstimmung (§ 286 Abs 1) | 1 |
II. | Entscheidung nur der maßgebenden Sach- und Rechtsfragen (§ 286 Abs 2) | 5 |
I. Beratung und Abstimmung (§ 286 Abs 1)
1
§ 286 Abs 1 (idF AbgRmRefG) entspricht dem bisherigen § 286. Neu ist lediglich die – wegen der grundsätzlichen Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen vor dem Berufungssenat erforderliche – Aussage, dass die Beratung und Abstimmung nicht öffentlich ist.
2
Die Beratung und Abstimmung betrifft die Entscheidung und die Beurteilung allfälliger Vorfragen. Die Beratung und Abstimmung hat die in Aussicht genommene Entscheidung hinsichtlich ihres Spruches und der wesentlichen Teile der Begründung zu umfassen (). Abzustimmen ist nicht über einen hinsichtlich aller Formulierungen ausgefeilten Erledigungsentwurf (). Die Beschlussfassung hat auch den Bescheidadressaten zu umfassen ().
3
Die Verantwortung dafür, dass die Ausfertigung der Berufungsentscheidung dem Abstimmungsergebnis entspricht, trägt der Vorsitzende, der die Ausfertigung unterschreibt (vgl § 288 Abs 2 zweiter Satz).
4
Nach § 48a Abs 2 lit c (abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht) ist ...