BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 284
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Gliederung: | Tz | |
I. | Mündliche Verhandlung auf Antrag | 1 |
II. | Ausnahmen (§ 284 Abs 3) | 12 |
III. | „Amtswegige“ mündliche Verhandlungen (§ 284 Abs 1 Z 1 und Abs 2) | 15 |
IV. | Ladung zur mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs 4) | 18 |
V. | Mündliche Verhandlung vor dem Referenten (§ 284 Abs 5) | 26 |
VI. | Inkrafttreten, Übergangsregelungen | 31 |
Vorspann
Literaturhinweise siehe bei § 282 und bei § 285.
I. Mündliche Verhandlung auf Antrag
1
Ein (durch § 284 Abs 3 allerdings relativierter) Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Berufungswerbers (bzw des der Berufung Beigetretenen) voraus. Dies ergibt sich aus § 284 Abs 1 Z 1.
2
Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (zB ; , 2004/14/0102; , 2006/13/0069). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird (zB ; kritisch Arnold, AnwBl 1994, 215).
3
Auch ein Antrag in einer Eingabe, die die in der Berufung fehlende Begründung nachreicht, vermittelt keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (zB