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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 284

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Mündliche Verhandlung auf Antrag
1
II.
Ausnahmen (§ 284 Abs 3)
12
III.
„Amtswegige“ mündliche Verhandlungen (§ 284 Abs 1 Z 1 und Abs 2)
15
IV.
Ladung zur mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs 4)
18
V.
Mündliche Verhandlung vor dem Referenten (§ 284 Abs 5)
26
VI.
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
31

Vorspann

Literaturhinweise siehe bei § 282 und bei § 285.

I. Mündliche Verhandlung auf Antrag

1

Ein (durch § 284 Abs 3 allerdings relativierter) Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Berufungswerbers (bzw des der Berufung Beigetretenen) voraus. Dies ergibt sich aus § 284 Abs 1 Z 1.

2

Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (zB ; , 2004/14/0102;

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