BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 283
1
Die vor dem AbgRmRefG im § 283 Abs 1 geregelte Bestellung zum Berichterstatter ist nunmehr im § 270 Abs 3 geregelt.
2
Das im § 283 Abs 4 geregelte Recht der Partei, Senatsmitglieder wegen Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit der Partei abzulehnen, ist nunmehr im § 278 Abs 2 und 3 geregelt.
3
Jedes Mitglied des Berufungssenates, bei dem ein Befangenheitsgrund (§ 76 Abs 1) zutrifft, hat dies (nach § 283 Abs 3) dem Vorsitzenden des Berufungssenates mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, dass nunmehr § 278 Abs 1 ein Ablehnungsrecht der Parteien wegen Befangenheit vorsieht.
4
Wer das wegen Befangenheit „verhinderte“ Senatsmitglied zu vertreten hat, hat sich (nach § 270 Abs 2 erster Satz) aus der Geschäftsverteilung (§ 11 UFSG) zu ergeben.
5
Ist auch nur ein Mitglied des Berufungssenates befangen, so sind Verfahrensvorschriften auch dann verletzt, wenn seine Stimme bei der Abstimmung nicht ausschlaggebend war (, 0097; offenbar aM ).