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Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 283

Christoph Ritz

1

Die vor dem AbgRmRefG im § 283 Abs 1 geregelte Bestellung zum Berichterstatter ist nunmehr im § 270 Abs 3 geregelt.

2

Das im § 283 Abs 4 geregelte Recht der Partei, Senatsmitglieder wegen Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit der Partei abzulehnen, ist nunmehr im § 278 Abs 2 und 3 geregelt.

3

Jedes Mitglied des Berufungssenates, bei dem ein Befangenheitsgrund (§ 76 Abs 1) zutrifft, hat dies (nach § 283 Abs 3) dem Vorsitzenden des Berufungssenates mitzuteilen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, dass nunmehr § 278 Abs 1 ein Ablehnungsrecht der Parteien wegen Befangenheit vorsieht.

4

Wer das wegen Befangenheit „verhinderte“ Senatsmitglied zu vertreten hat, hat sich (nach § 270 Abs 2 erster Satz) aus der Geschäftsverteilung (§ 11 UFSG) zu ergeben.

5

Ist auch nur ein Mitglied des Berufungssenates befangen, so sind Verfahrensvorschriften auch dann verletzt, wenn seine Stimme bei der Abstimmung nicht ausschlaggebend war (, 0097; offenbar aM ).

BAO | Bundesabgabenordnung

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