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iFamZ 2, April 2018, Seite 116

Überlassung einer Liegenschaft an Zahlungs statt

iFamZ 2018/70

§§ 154 f AußStrG

Für die Überlassung an Zahlungs statt ist ein ausdrücklicher Antrag des Gläubigers, dem die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft überlassen werden sollen, jedenfalls dann erforderlich, wenn mit den überlassenen Vermögenswerten auch Belastungen verbunden sein können. In diesem Fall bedarf es einer Rückfrage beim betroffenen Gläubiger, ob er mit der Überlassung einverstanden ist. Mit Liegenschaften können jedenfalls auch Belastungen verbunden sein.

Ist das überlassene Vermögen hingegen mit keiner Belastung verbunden, kann die Forderungsbekanntgabe des Gläubigers als Überlassungsantrag angesehen werden.

Der ledige Verstorbene hinterließ als gesetzliche Erbin eine Schwester, die keine Erbantrittserklärung abgab, sondern sich für sich und ihre Nachkommen des Erbrechts entschlug und keinen Anspruch gegen den Nachlass stellte. Eine formgültige letztwillige Verfügung des Verstorbenen liegt nicht vor.

Neben verschiedenen anderen Nachlassgläubigern (…) gab die nunmehrige Rechtsmittelwerberin, die Republik Österreich, am eine „zu EZ 144 GB (…) aushaftende Forderung“ aus ausständigen Gerichtsgebühren samt Kosten im Betrag von 3.280,32 € im Verlassenschaftsverfahren bekannt. Einen Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt enthält diese Forderungsanmeldung nicht.

Der Verstorbene war Eigentümer von 49/672 Anteilen an der Liegenschaft EZ 144 KG (…), bestehend aus dem Grundstück 214 Land (Feld/Wiese). In die vorläufige Vermögensaufstellung vom wurden diese vom Gerichtskommissär mit 0 € entsprechend der Einheitswertbewertung in die Aktiva aufgenommen. Auf der Liegenschaft sind exekutive Pfandrechte zugunsten der Revisionsrekurswerberin einverleibt.

Am gab der Gerichtskommissär dem Verlassenschaftsgericht bekannt, das Verlassenschaftsverfahren sei noch nicht beendet, weil die Liegenschaftsanteile noch nicht veräußert hätten werden können. Der Verlassenschaftskurator habe bekannt gegeben, sämtliche Gläubiger zu kontaktieren, um herauszufinden, ob einer von ihnen zur Übernahme der Liegenschaftsanteile an Zahlungs statt bereit sei.

Der bestellte Verlassenschaftskurator teilte dem Gerichtskommissär mit Schreiben vom mit, es sei bisher noch nicht möglich gewesen, den nachlasszugehörigen Liegenschaftsanteil zu veräußern. Er fürchte, der Anteil werde überhaupt nicht veräußert werden können, weil bisher auch keiner der Miteigentümer den Anteil auch nur geschenkt haben hätte wollen.

Die Landwirtschaftskammer Steiermark gab am die Stellungnahme ab, das erwähnte Grundstück sei landwirtschaftlich genutzt und befinde sich in der Talflur des Bachs S. Eine ackermäßige Nutzung sei möglich, und so wäre ein ortsüblicher Verkehrswert mit 3 € pro m2 anzusetzen. Da es sich im gegenständlichen Fall um ideelles Miteigentum handle, wäre eine Abwertung von 10 % vorzunehmen. Es sei daher der 49/672-Anteil der Liegenschaft mit einem Verkehrswert von insgesamt 427 € zu bewerten.

Da der Verlassenschaftskurator der letzten Aufforderung des Gerichtskommissärs vom März 2016, einen Schlussbericht zu legen, bis nicht nachkam, erschien dem Gerichtskommissär die Veräußerung der Liegenschaftsanteile als unmöglich und erachtete dieser das Verlassenschaftsverfahren für beendet.

S. 117 Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom aus, die Verlassenschaft bestehe aus Aktiva von 1.960,92 € und Passiva von 161.839,80 € und sei daher mit 159.878,88 € überschuldet. Als Wert des nachlasszugehörigen Liegenschaftsanteils wies der Beschluss 427 € aus. Als Absonderungsanspruch gem § 48 IO am Liegenschaftsanteil wies der Beschluss ua die Forderung der Republik Österreich iHv 3.280,32 € aus, die mit vollstreckbaren Pfandrechten über 16.221 ATS (C-LNr 2 [bester Pfandrang]), 10.803 ATS (C-LNr 4), 14.437 ATS (C-LNr 5) und 4.190 ATS (C-LNr 6) sichergestellt sei. Weiters ordnete es die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Republik Österreich, Einbringungsstelle, in der EZ 144 KG (…) bei den ideellen 49/672 Anteilen des Verstorbenen B-LNr 7 an (Pkt C. lit a) und stellte fest, dass mit der Überlassung dieser Anteile an die im ersten Geldrang eingetragene Pfandgläubigerin bereits die gesamte Sondermasse erschöpft sei (Pkt C. lit b Satz 1). (…)

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Republik Österreich nicht Folge. Diese wandte sich gegen die angeordnete Einverleibung ihres Eigentumsrechts am Liegenschaftsanteil. (…)

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Republik Österreich mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts der Rechtsmittelwerberin am gegenständlichen Liegenschaftsanteil nicht bewilligt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig.

Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.

Schon zu § 73 Abs 1 AußStrG 1854, aus dessen Wortlaut sich die Notwendigkeit eines Antrags nicht ergibt, sprach der OGH aus, dass die Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt nur über Antrag in Betracht kommt (SZ 8/99; 4 Ob 1511/91, RIS-Justiz RS0007642).

Nunmehr sieht § 154 Abs 1 AußStrG 2003 (in der hier anzuwendenden Fassung vor dem ErbRÄG 2015, vgl § 207k Abs 3 AußStrG) ausdrücklich vor, dass das Gericht die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen hat, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftskonkurs eröffnet wurde.

Die Überlassung an Zahlungs statt setzt somit nach dem Gesetzeswortlaut einen Antrag desjenigen Gläubigers voraus, der die Übertragung an ihn wünscht (LGZ Wien 45 R 298/07t, EFSlg 118.974; Grün in Rechberger, AußStrG2 [2013] § 154 Rz 2; Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 154 Rz 7 [Stand ]).

Nach Sailer und – ihm folgend – LG Linz, 15 R 335/14m, und LGZ Wien, 48 R 191/14i (EFSlg 144.639), soll eine Äußerung iSd § 155 Abs 1 AußStrG, die eine Forderung nennt und nicht auf einen Verzicht schließen lässt, für einen Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt ausreichen.

Dieser Auffassung ist nur dann zu folgen, wenn es um die Überlassung von Vermögenswerten geht, die für den Gläubiger offensichtlich mit keinen Nachteilen verbunden sind. So wird etwa die Bekanntgabe einer Geldforderung im Verlassenschaftsverfahren als Antrag auf Überlassung von Sparguthaben oder Bargeld zu verstehen sein, nicht aber auch als Antrag auf Überlassung anderer im Nachlass befindlicher Aktiva.

Wie der vorliegende Fall nämlich zeigt – was die Rechtsmittelwerberin zutreffend aufzeigt –, kann es durchaus Gründe geben, dass ein Gläubiger zwar seine Forderung im Verfahren bekanntgibt, jedoch die Überlassung an Zahlungs statt (die gem § 798a ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 einen Titel zum Erwerb bildet) nicht anstrebt. Mit dem Erwerb von Sachen (im weiten Sinn des § 285 ABGB) können nämlich Lasten verbunden sein. Im Fall von Liegenschaften ist vor allem an die Eintragungsgebühr, die Grunderwerbsteuer (Verweijen, Verlassenschaftsverfahren [2014] 108; Perscha, Die Überlassung an Zahlungs statt, EF-Z 2012, 47 [48]), die Grundsteuer und Kommunalgebühren zu denken. Die Anmeldung einer Forderung kann aber etwa auch erfolgen, um dem Gläubiger die Beteiligtenstellung zu wahren (RIS-Justiz RS0116631).

Für die Überlassung an Zahlungs statt ist daher ein ausdrücklicher Antrag des Gläubigers oder der Gläubiger, dem oder denen die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft überlassen werden sollen, jedenfalls dann erforderlich, wenn mit den überlassenen Vermögenswerten auch Belastungen verbunden sein können. In diesem Fall bedarf es einer Rückfrage beim betroffenen Gläubiger, ob er mit der Überlassung einverstanden ist.

Eine ohne (aufrechten) Antrag erfolgte Überlassung an Zahlungs statt ist ersatzlos aufzuheben (LGZ Wien, 45 R 298/07t, EFSlg 118.974; Grün in Rechberger, AußStrG2, § 154 Rz 2).

Nach der Rsp sind im Verfahren nach § 73 AußStrG 1854 (bzw §§ 154 f AußStrG 2003) die in der Insolvenz jeweils geltenden Vorschriften über die Aussonderungs- und Absonderungsansprüche, über die Masseforderungen und über die Insolvenzforderungen sinngemäß anzuwenden (RIS-Justiz RS0007622). Auch im Verfahren nach §§ 154 f AußStrG sind Absonderungsgläubiger vor der Überlassung an Zahlungs statt zu befriedigen (RIS-Justiz RS0007622 [T4]).

Diese Rsp bietet aber keine Grundlage dafür, eine Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, dem Absonderungsgläubiger ohne entsprechenden Antrag (ins Eigentum) zu übertragen. Auch in der IO ist die Überlassung einer Sache, an der ein Pfandrecht besteht, an den Pfandgläubiger nicht vorgesehen: Sind Sachen des Schuldners mit Pfandrechten belastet, so kann sie der Insolvenzverwalter gem § 120 Abs 1 IO jederzeit durch Bezahlung der Pfandschuld einlösen und bei unbeweglichen Sachen durch Bezahlung der Pfandschuld in das Pfandrecht eintreten. Auch Sachen, an denen Absonderungsrechte bestehen, gehören zur Insolvenzmasse und sind daher durch den Insolvenzverwalter zu verwerten (vgl Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze [2001], § 120 KO Rz 1).

Da die Rechtsmittelwerberin keinen ausdrücklichen Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt gestellt hat, war die von den Vorinstanzen verfügte Überlassung der gegenständlichen Liegenschaft an diese aufzuheben. Da der Ausspruch des Erstgerichts in Pkt C. lit b Satz 1 in untrennbarem Zusammenhang mit der Überlassung steht, war auch dieser Spruchpunkt ersatzlos aufzuheben.

Anmerkung

Die Beendigung von Verlassenschaftsverfahren im Wege der Überlassung an Zahlungs statt macht österreichweit deutlich mehr als die Hälfte aller Erledigungen aus. Diametral dazu liegt zu diesem Themenbereich äußerst wenig Rsp und Lit vor. Das liegt daran, dass derlei Verfahren möglichst auf kurzem Weg und unkompliziert erledigt werden; dies im Sinne aller Beteiligten und gemäß der Intention des Gesetzgebers (vgl die ErlRV zum AußStrG 2003, 100 f). Damit einhergehend bieten §§ 154 f AußStrG einen recht breiten Anwendungsspielraum, und es lässt sich in der Tat feststellen, dass solche Verfahren in den verschiedenen Landesgerichtssprengeln durchaus unterschiedlich gehandhabt werden. Der Instanzenzug zu vielen einschlägigen Fragen verbleibt beim jeweiligen Landesgericht als zweite Instanz.

In Anbetracht der Bedeutsamkeit dieses Sachverhalts ist die Befassung und Entscheidung des OGH dazu umso erfreulicher. Vorauszuschicken ist, dass in den meisten vergleichbaren Fällen wohl ein Überlassungsantrag vorliegt; der „klassische Fall“ ist jener der Überlassung an den Begräbniskostenzahler. Dennoch verbleibt eine große Anzahl von Verlassenschaftsverfahren, in denen das nicht der Fall ist: Keiner der Beteiligten möchte „mit der Sache zu tun haben“. Dies wird dann umso komplizierter, wenn der Nachlass im Wesentlichen nur aus – wertlosem – Liegenschaftsvermögen besteht. Aus der vorliegenden Entscheidung lassen sich aber einige Grundsätze ablesen:

Es herrschte bisher keine Klarheit darüber, ob eine bloße Forderungsanmeldung gleichzeitig einen Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt darstelle. Der Wortlaut des § 154 S. 118 AußStrG („[…], so hat das Gericht die aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, […]“) könnte durchaus auf eine eindeutig darauf abzielende Erklärung abzielen. Der OGH hat hingegen – die für die Praxis wichtigste Erkenntnis dieser Entscheidung – ausgesprochen, dass jenes Erfordernis als nicht allzu eng anzusehen ist. Mit der aus dem Spruch ersichtlichen Begründung soll vielmehr jede Forderungsanmeldung – deren Unbestrittenheit vorausgesetzt – geeignet sein, einen Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt darzustellen. Das ist beinahe „revolutionär“ und wird viele Verlassenschaftsverfahren in der Praxis vereinfachen.

Die Grenze ist freilich dort anzusehen, wo das überlassene Vermögen mit einer Belastung verbunden ist. Dieser Ansicht ist gänzlich beizutreten, denn einem Gläubiger – ohne seine entsprechende Zustimmung – im Rahmen seiner bloßen Forderungsanmeldung zu unterstellen, auch ein belastetes Vermögen überlassen zu bekommen, wäre wohl nicht vertretbar. Auch den vom OGH angeführten Gründen, warum dies bei Liegenschaften immer der Fall ist, ist zuzustimmen. Der Entscheidung ist also nicht nur – sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis – beizupflichten, sie könnte vielmehr auch Grundlage für manch andere zukünftige Vorgangsweise in der Praxis sein.

Christoph Mondel

Rubrik betreut von: Christoph Mondel
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