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iFamZ 2, April 2018, Seite 60

Die Vorbereitungen der österreichischen Rechtsanwaltschaft zum 2. Erwachsenenschutz-Gesetz

Liste besonders geeigneter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Danijela Milicevic

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) bringt mit auch einige Änderungen für die Rechtsanwaltschaft mit sich. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) hat sich daher frühzeitig mit der Umsetzung der Neuregelungen dieser Reform auseinandergesetzt. In der ÖRAK-AG Erwachsenenvertretung wurden unter dem Vorsitz von Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner, Rechtsanwältin in Graz, und in Zusammenarbeit mit den Vertretern und Vertreterinnen der neun Rechtsanwaltskammern wichtige organisatorische Aspekte zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs in der Praxis erörtert.

I. Liste besonders geeigneter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Der ÖRAK und die neun Rechtsanwaltskammern informierten die Rechtsanwaltschaft zeitnah über die anstehenden Änderungen und wiesen mehrfach auf die Möglichkeit der Eintragung in die Liste der sich als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeignet erachtenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte inkl der damit verbundenen gesetzlichen Voraussetzungen hin. Im Ergebnis führen mittlerweile all jene Rechtsanwaltskammern eine eigene Liste nach § 28 Abs 1 lit o RAO nF, in deren Sprengel sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Eintragung in diese Liste gemeldet haben. Die einzelnen Listen sind auf der Website der jeweiligen Rechtsanwaltskammer abrufbar.

Mit dem vorliegenden Pool an spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten soll erreicht werden, dass künftige gerichtliche Erwachsenenvertretungen – nach Ausschöpfung des sog Stufenbaus, wonach selbstgewählte Vertreter, nahestehende Personen und Erwachsenenschutzvereine nach wie vor vorrangig zu bestellen sind – von spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wahrgenommen werden. Mit dieser Aufteilung innerhalb des Berufsstandes werden einerseits Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ohne entsprechende Spezialisierung entlastet, andererseits wird für vertretungsbedürftige Personen eine bestmögliche Vertretung gewährleistet. Ganz im Sinne der Reform wird damit eine Situation geschaffen, die für alle Beteiligten Vorteile bietet.

II. Qualitätssicherung und Fortbildung

Die Leistungen der in die Liste nach § 28 Abs 1 lit o RAO nF eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollen selbstverständlich auf einem Niveau erfolgen, das den in § 10b Abs 1 Z 1 bis 6 RAO nF vorgesehenen Qualitätskriterien entspricht. Die damit verbundenen, gesetzlich vorgesehenen Kontrollen durch die Rechtsanwaltskammern werden dabei ernst genommen. Aus diesem Grund findet standesintern ein regelmäßiger Austausch über die Ausgestaltung effizienter Überprüfungen der in die Liste nach § 28 Abs 1 lit o RAO nF eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durch die einzelnen, autonomen Rechtsanwaltskammern statt.

Dem ÖRAK ist es ein Anliegen, dass die Rechtsanwaltschaft auch iZm dieser Reform auf ein vielseitiges Fortbildungsangebot zurückgreifen kann. Daher werden, beginnend mit April 2018, vonseiten der Anwaltsakademie österreichweit Seminare zum 2. ErwSchG angeboten. Den Teilnehmern soll damit ein praxisorientierter Überblick über die neue Rechtslage vermittelt werden. Insb unter Berücksichtigung der Eintragungsvoraussetzung des § 10b Abs 1 Z 5 RAO nF werden in diesem Seminar auch die Grundlagen für die Arbeit mit psychisch kranken oder vergleichbar beeinträchtigten Personen vermittelt.

Die österreichische Rechtsanwaltschaft hat damit die ersten Weichen zur Umsetzung des 2. ErwSchG gestellt und wird auch in weiterer Folge – in guter Zusammenarbeit mit allen Beteiligten – ihren Beitrag zum Funktionieren des neuen Gesetzes leisten.

Danijela Milicevic

Maga. Danijela Milicevic ist Mitarbeiterin des juristischen Dienstes des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages.

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