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iFamZ 2, April 2018, Seite 109

Leistung von Naturalunterhalt im Kindesunterhaltsverfahren berührt die Höhe der Ausgleichszahlung nicht

iFamZ 2018/65

§§ 81 ff, 94 EheG

In welcher Höhe und mit welcher Begründung im Unterhaltsverfahren zwischen dem Antragsgegner und seinem Kind der zu zahlende Unterhalt bemessen wurde, ist ohne Belang für die Festsetzung der Ausgleichszahlung. Die einseitige Tilgung von der Aufteilung unterliegenden Schulden nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ist zugunsten des Zahlenden im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen.

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs wendet sich die Antragstellerin vor allem gegen die Höhe der ihr auferlegten Ausgleichszahlung: Weil das Erstgericht festgestellt habe, dass die Zahlungen des Antragsgegners (Wohnkosten für das gemeinsam mit der Mutter nach dem Auszug des Antragsgegners benützte Haus) im Kindesunterhaltsverfahren als Naturalunterhaltsleistung anerkannt wurden, müssten die von ihm geleisteten Kreditraten im Aufteilungsverfahren unberücksichtigt bleiben.

Die auf dem Vater lastende Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts erbrachte der Antragsgegner gegenüber seinem Kind teilweise durch Naturalunterhalt in Form einer Sachleistung (vgl RIS-Justiz RS0116145 [T1]), nämlich durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum (als Hälfteeigentümer),...

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