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iFamZ 2, April 2018, Seite 97

Einweisung in die Maßnahme, Vollzug und bedingte Entlassung in der Praxis

Und wenn es nicht gut wird, ist es noch nicht das Ende …

Elisabeth Wintersberger

Bereits vor 20 Jahren stellte Eder-Rieder zum Thema „Der Maßnahmenvollzug und die Grundrechte“ fest, dass „die hohe Gefährlichkeit der geistig abnormen Rechtsbrecher überschätzt wurde“, und begrüßte, dass die Neuorientierung der Psychiatrie auch im Maßnahmenvollzug zu Lockerungen und freien Unterbringungsformen geführt habe. Während die ErlRV zum StGB 1974 betonten, dass die zeitlich unbegrenzte Unterbringung gem § 21 Abs 1 StGB nur dann zu rechtfertigen ist, wenn die „Gefährlichkeit des Rechtsbrechers entsprechend schwerwiegend“ und auch bereits „in einer erheblichen Tat wirksam geworden ist“, belegt eine Studie des IRKS aus dem Jahr 2012, dass nunmehr überwiegend „minderschwere“ Delikte in stark steigender Häufigkeit zu ebenfalls steigender Anhaltedauer führen. Die „Gefährlichkeit“ psychisch oder kognitiv beeinträchtigter Menschen kann heute offenbar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Die in der Studie des IRKS dargelegten Fakten erwecken ebenso wie zahlreiche die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem § 21 Abs 1 StGB verfügende Urteile Zweifel an der „Treffsicherheit“ der Maßnahme, werfen aber auch Fragen auf iZm der sachlichen Rechtfertigung einer unterschiedlichen rechtlichen und faktis...

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