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iFamZ 2, April 2018, Seite 76

Dauer der Vorschüsse bei subsidiär Schutzberechtigten

iFamZ 2018/43

§ 8 Abs 4 AsylG; § 8 UVG

Auch einem subsidiär schutzberechtigten Kind mit befristeter, aber verlängerbarer Aufenthaltsbewilligung in Österreich sind Unterhaltsvorschüsse im Zweifel für die gesamte Vorschussperiode von fünf Jahren (längstens aber bis zur Volljährigkeit) zu gewähren.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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