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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.
Tücken der vermuteten Ersatzerbschaft anlässlich der Testamentserrichtung
I. Ausgangslage
Hand aufs Herz: Wer hat anlässlich einer Testamentserrichtung stets die Regelungen zur „stillschweigenden Ersatzerbschaft“ parat? Nicht nur, dass dieses Rechtsinstrument seit die Bezeichnung „vermutete Ersatzerbenberufung“ trägt – wir sind damit öfters konfrontiert, als wir uns dessen bewusst sind. Daher lohnt an dieser Stelle die Frage: Wann und warum kommt dieses Rechtsinstitut zur Anwendung, und ist es tatsächlich erforderlich, erhöhtes Augenmerk darauf zu werfen? Doch alles der Reihe nach.
II. Gesetzliche Grundlage
Das ABGB sieht in § 605 die „vermutete Ersatzerbenberufung“ vor. Diese Rechtsfigur unterlag keiner (bewussten) Änderung durch den Gesetzgeber des ErbRÄG 2015, die Bestimmung wurde nur systematisch – von § 779 Abs 1 ABGB auf § 605 ABGB – umgestellt und sprachlich angepasst. § 779 Abs 1 ABGB idF bis zum lautete: „Wenn ein Kind vor dem Erblasser stirbt und Abstämmlinge hinterlässt; so treten diese mit Stillschweigen übergangenen Abstämmlinge in Ansehung des Erbrechtes an die Stelle des Kindes.“
Die aktuelle Fassung des § 605 ABGB lautet: „Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.“ Für diese gesetzliche Ersatzerbschaft gibt es naturgemäß keinen Anh...