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iFamZ 4, August 2020, Seite 255

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.

Konsequenzen des Vorversterbens eines testamentarischen Miterben

Dr. M.

I. Sachverhalt

Der Verstorbene hat im Jahr 2003 eine formgültige letztwillige Anordnung errichtet, in der er seine beiden Geschwister (seinen Bruder Bernhard und seine Schwester Sabine) jeweils zur Hälfte zu Erben eingesetzt hat. Eine Ersatzerbschaft ist nicht vorgesehen.

Sabine ist im Jahr 2013 vorverstorben, der Erblasser ist im Jahr 2020 verstorben. An nächsten Verwandten des Erblassers sind neben dem Bruder Bernhard – der seinerseits zwei Kinder hat – zwei Kinder der vorverstorbenen Sabine, und zwar die erbl Neffen Norbert und Noah, vorhanden.

B beruft sich darauf, alleiniger Erbe zu sein, da seine Schwester S (in ihrer Eigenschaft als Miterbin) vorverstorben ist. Norbert und Noah beabsichtigen, die Erbschaft je zu einem Viertel anzutreten.

Variante:Bernhard beruft sich unverändert darauf, alleiniger Erbe zu sein. Er möchte allerdings auf Grund seines fortgeschrittenen Alters die Erbschaft nicht antreten (im Sinne von: „mit der Verlassenschaft gar nichts zu tun haben“, insbesondere auch keine allfälligen Haftungen übernehmen), sondern sein Erbrecht seinen Kindern je zur Hälfte zukommen zu lassen.

II. Die möglichen Anspruchsgrundlagen

A.

Vorliegen einer Anwachsung iSd 560 ABGB?

Dem umsichtig...

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