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iFamZ 2, April 2018, Seite 80

Österreichisches Kinderbetreuungsgeld und deutsches Betreuungsgeld

iFamZ 2018/57

§ 2 KBGG; Art 68 VO (EG) 883/2004

Das österreichische Kinderbetreuungsgeld und das deutsche Betreuungsgeld unterscheiden sich in den Anspruchsvoraussetzungen sowie in der Zielrichtung deutlich voneinander, weshalb ein in Deutschland bezogenes Betreuungsgeld nicht auf einen Anspruch der Mutter auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Österreich anzurechnen ist.

Im Revisionsverfahren ist ausschließlich die Frage strittig, ob das von der – mit dem Kind in Deutschland lebenden – Mutter dort bezogene Betreuungsgeld auf ihren Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Österreich anzurechnen ist. Das Berufungsgericht lehnte eine Anrechnung ab, weil die deutsche Leistung von ihrer Funktion und Struktur her dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld nicht vergleichbar sei. Sie sei nämlich dann (in Form eines monatlichen Fixbetrags von 150 €) auszuzahlen, wenn Eltern ihre Kinder ohne Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung selbst betreuten. Das Betreuungsgeld solle keineswegs ein aufgrund der Betreuungsleistungen entfallendes Einkommen ersetzen.

Der OGH gab der Revision des beklagten Krankenversicherungsträgers nicht Folge.

(…) 2.9. Das österreichische Kinderbetreuungsgeld und das deutsche Betreuungsgeld unterscheiden sich in den Anspruchsvoraussetzungen sowie in der Zielrichtung deutlich voneinander. Die deutsche Familienleistung hängt im Gegensatz zur österreichischen von der Nichtinanspruchnahme öffentlich geförderter Betreuungseinrichtungen ab. Ein Erwerbseinkommen ist für sie irrelevant, während eine wesentliche Voraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld darin besteht, dass bestimmte Einkommensgrenzen (§§ 2 Abs 1 Z 3 und 24 Abs 1 Z 3 KBGG) nicht überschritten werden. Einen Ausgleich für den Verzicht auf ein Erwerbseinkommen kann es im Gegensatz zum deutschen Elterngeld aufgrund seiner geringen Höhe nicht leisten (vgl BVerfG , 1 BvF 2/13, Rz 55). Das österreichische Kinderbetreuungsgeld, das selbst in der niedrigsten Pauschalvariante (30 + 6) wesentlich höher als das Betreuungsgeld ist, soll in seiner (teilweisen) Einkommensersatzfunktion Eltern ermöglichen, sich unter Verzicht auf eine (Voll-) Erwerbstätigkeit der Betreuung ihres Kleinkindes zu widmen.

2.10. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht die Gleichartigkeit von österreichischem (einkommensabhängigem) Kinderbetreuungsgeld und deutschem Betreuungsgeld verneint.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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