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iFamZ 2, April 2018, Seite 66

Keine Bedenken gegen die amtswegige Berichtigung des Personenstandsregisters durch Streichen des Zusatzes „von“ vor dem Familiennamen

iFamZ 2018/35

§§ 42, 74 PStG 2013; AdelsaufhebungsG

; - 5, E 3139/2017-5

Der Erstrevisionswerber wurde 1948 als deutscher Staatsangehöriger geboren. Ihm wurde 1960 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die (1939 geborene) Zweitrevisionswerberin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie erhielt im Zeitpunkt der Heirat des Erstrevisionswerbers im Jahr 1972 dessen Familiennamen.

Mit den angefochtenen Erkenntnissen hat das VwG Wien im Beschwerdeverfahren gem § 42 Abs 1 PStG 2013 die Eintragung zu den Revisionswerbern im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) im Feld „Familienname“ auf „H“ (statt „von H“) berichtigt und die Revisionen jeweils für nicht zulässig erklärt.

Dagegen erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den VfGH, der die Behandlung der Beschwerden mit Beschlüssen je vom , E 3138/2017- 5 bzw E 3139/2017-5, ablehnte und die Beschwerden gem Art 144 Abs 3 B-VG dem VwGH zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der VfGH zusammengefasst aus, dass vor dem Hintergrund der Rsp zur Adelsaufhebung und dem Verbot der Führung des Adelszeichens „von“ die Beschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten.

S. 67 (…) 8. Die Revisionen bring...

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