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Kostenersatzpflicht bei voller Erziehung
iFamZ 2018/40
§ 30 Abs 3 B-KJHG; § 49 Abs 2 Sbg KJHG
Im Fall voller Erziehung des Kindes nach dem Kinder- und Jugendhilferecht ist die Kostenersatzpflicht des Vaters nach unterhaltsrechtlichen Kriterien zu beurteilen, woraus folgt, dass die Kosten in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu decken sind.
Gegenstand des Verfahrens bildet ein Antrag des KJHT, den Vater gem § 30 Abs 3 B-KJHG iVm § 49 Abs 2 Sbg KJHG (vgl zu diesen bundes- bzw landesgesetzlichen Bestimmungen 4 Ob 191/15i, iFamZ 2016/49, 85) zum Ersatz der seinem damals minderjährigen Sohn gewährten vollen Erziehung zu verpflichten. Im zweiten Rechtsgang ist (nach wie vor) strittig, ob der Vater für den Zeitraum September 2015 (Beginn des Bezugs von Lehrlingsentschädigung durch den Sohn) bis einschließlich Dezember 2015 (Ende der vollen Erziehung und Rückkehr des Sohnes in den Haushalt der Mutter) über den bereits rechtskräftig zugesprochenen Kostenersatz von 200 € monatlich hinaus weitere 280 € monatlich leisten muss. Beide Vorinstanzen verpflichteten den Vater zu monatlichen Beträgen von 480 €.
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurü...