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iFamZ 2, April 2018, Seite 111

Unterhaltsanspruch gem § 69 Abs 2 EheG iVm § 94 ABGB

iFamZ 2018/68

§ 69 Abs 2 EheG; § 94 ABGB

Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs gem § 69 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die früheren, sondern auf die nunmehr gegebenen beiderseitigen Beitragsmöglichkeiten an. Ist die Klägerin unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als wäre die Ehe noch aufrecht, ist es grundsätzlich ohne Belang, zu welchem Zeitpunkt sich für den unterhaltspflichtigen Beklagten eine zusätzliche Einkunftsquelle aufgetan hat. Auch die Frage, welchen Einfluss es auf die Höhe der Unterhaltspflicht hat, wenn eine solche weitere Einkunftsquelle nicht genützt oder aufgegeben wird, ist in den Fällen des § 69 Abs 2 Satz 1 EheG nicht anders zu beantworten als bei aufrechter Ehe.

Noch vor Rechtskraft des Urteils über die Scheidung der Ehe gem § 55 EheG, das einen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG über das alleinige Verschulden des (damals klagenden) Mannes enthielt, verstarb die Mutter des Beklagten, nach der er die Hälfte einer Liegenschaft mit einem Zinshaus erbte. Diesen Liegenschaftsanteil schenkte er mit Vertrag vom seiner Lebensgefährtin. Aus diesem Liegenschaftsanteil wurde in den Jahren 2013 bis 2015 ein durchschnittlicher jährlicher Gewinn von rd 21.660 € erzielt.

Das Erstgericht führte im Wesentlichen aus, dass in die Unterhaltsbemessungsgr...

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