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iFamZ 2, April 2018, Seite 72

Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag

iFamZ 2018/37

§ 231 ABGB, § 106a EStG

Seit Einführung des Kinderfreibetrags (§ 106a EStG) ist der sich aus der Anrechnung der Transferleistungen ergebene Kürzungsbetrag jedenfalls um die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag zu reduzieren, der Kindesunterhalt somit um diese Steuerersparnis zu erhöhen. Es liegt in der Behauptungslast des geldunterhaltspflichtigen Elternteils, dass er keinen Unterhaltsabsetzbetrag und keinen Kinderfreibetrag bezieht.

Der Vater hat für seine 2007 geborene Tochter H. – ausgehend von seinem Einkommen iHv 2.369,93 € und unter (teilweiser) Anrechnung der Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) – seit einen erhöhten monatlichen Unterhaltsbeitrag von 437 € zu leisten. Strittig ist im Verfahren allein, ob bei Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags nach § 106a EStG durch den geldunterhaltspflichtigen Vater der sich aus der Anrechnung der Transferleistungen ergebende Kürzungsbetrag um die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag zu reduzieren, der Kindesunterhalt somit um diese Steuerersparnis zu erhöhen ist.

Das Erstgericht hat diese Frage bejaht und einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 446 Euro zuerkannt; dies liege „unzweifelhaft mehr im Interesse des Kinde...

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