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Zulassung unzulässig gewonnener Beweismittel – keine gesonderte Anfechtbarkeit
iFamZ 2018/51
Art 6 EMRK; §§ 45 Satz 2, 62 Abs 1 AußStrG
Das Erstgericht ließ Beweismittel des Vaters mit schriftlich ausgefertigtem Beschluss zu. Das Rekursgericht wies den Rekurs der Mutter zurück, weil es sich lediglich um einen verfahrensleitenden Beschluss handle, der nur mit Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache angefochten werden könne.
(...) Alle Beschlüsse, die im Rahmen des Rekursverfahrens ergehen, auch solche auf Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht aus formalen Gründen, sind unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar (RIS-Justiz RS0120565; RS0120974). Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter zeigt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf, weshalb er nicht zulässig ist: Die Rechtsmittelwerberin tritt der der ständigen Judikatur entsprechenden Rechtsansicht des Rekursgerichts, die Entscheidung des Erstgerichts über die Beweisanträge des Vaters stelle einen verfahrensleitenden Beschluss iSd § 45 Satz 2 AußStrG dar (vgl RIS-Justiz RS0120910; 2 Ob 55/15z), nämlich gar nicht entgegen. (...)
3. Durch den im Gesetz angeordneten Ausschluss eines abgesonderten Rekurses im außerstreitigen Verfahren wird die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Beweismittels nicht jeder Überprüfung, sondern...