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Kein gewöhnlicher Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat nach Entführung aus einem anderen
iFamZ 2018/73
Art 8, 10, 13 VO Brüssel IIa; Art 3 EuUVO
, CV
Art 10 VO Brüssel IIa und Art 3 EuUVO sind dahin auszulegen, dass in einer Angelegenheit wie der vorgelegten, in der ein Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hatte und von einem Elternteil rechtswidrig in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurde, die Gerichte dieses anderen Staats nicht zur Entscheidung über das Sorgerecht oder die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen zuständig sind, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, nach denen der andere Elternteil der Verbringung zugestimmt hätte oder keinen Rückführungsantrag gestellt hat.
Derzeit liegt die Entscheidung nur in Französisch und Rumänisch vor, weshalb die Begründung, die in Bezug auf die Pflegschaftsjurisdiktion eindeutig, in Bezug auf die Unterhaltsjurisdiktion hingegen sehr überraschend ist, frühestens im nächsten Heft analysiert werden kann.
Robert Fucik