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iFamZ 2, April 2018, Seite 62

Intersexualität – VfGH beschließt amtswegige Prüfung des zwingenden Eintrags des Geschlechts im Personenstandsregister

iFamZ 2018/32

§ 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013; Art 8 EMRK

Die Geschlechtsmerkmale der beschwerdeführenden Partei waren bereits zum Zeitpunkt der Geburt nicht eindeutig. In der „Geburtsanzeige“ bestimmten die Ärzte im LKH Steyr das Geschlecht letztlich als „männlich“, das Standesamt Steyr führte die Geburtsbeurkundung laut dieser Anzeige durch. Aus der im Verwaltungsakt erliegenden Geburtsanzeige geht hervor, dass zunächst iZm dem Geschlecht der beschwerdeführenden Partei „unklar?“ eingetragen war, dieser Eintrag dann aber durchgestrichen und mit „männlich“ überschrieben wurde. Die beschwerdeführende Partei beantragte, die sie betreffende Eintragung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) dahingehend zu berichtigen, dass ihr – bisher auf „männlich“ lautender – Geschlechtseintrag auf „inter“, in eventu auf „anders“, in eventu auf „X“, in eventu auf „unbestimmt“, in eventu auf einen mit diesen Begriffen sinngleichen Begriff zu lauten habe. In eventu beantragte sie die ersatzlose Streichung der sie betreffenden Geschlechtsangabe im ZPR. Der Bürgermeister der Stadt Steyr gab diesem Antrag mit Bescheid keine Folge. Das LVwG OÖ wies die Beschwerde dagegen als unbegründet ab. Dagegen rich...

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