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iFamZ 2, April 2018, Seite 73

Lohnsteuerrückvergütung an Vater in Deutschland

iFamZ 2018/38

§ 231 ABGB

Lohnsteuerrückvergütungen vermehren die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Jahr des Zufließens und sind auf dieses Jahr insgesamt aufzuteilen. Diese Vorgangsweise ist auch iZm dem Ehegattensplitting nach deutschem Recht einzuhalten.

(…) 1.1. Die grundsätzliche Frage, ob und wie das deutsche Ehegattensplitting beim Einkommen des Vaters zu berücksichtigen ist, ist durch die Entscheidung 6 Ob 153/16t, iFamZ 2017/6, 27, bereits geklärt. Demnach ist der Splittingvorteil sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Die konkrete Aufteilung des Steuerguthabens auf den Vater und seine neue Ehefrau im Verhältnis ihrer Einkommen wird im Revisionsrekurs nicht bekämpft. Diesbezüglich wurde in der Vorentscheidung 6 Ob 153/16t (ErwGr 1.6) unter Hinweis auf BGH-Judikatur bereits ausgeführt, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der Splittingvorteil im Verhältnis der Höhe der jeweils erzielten Einkommen der Ehegatten aufzuteilen ist. (…)

2.1. Hingegen ist dem Revisionsrekurswerber beizupflichten, soweit er sich dagegen wendet, dass das Re...

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