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Inhaltlich mangelhafter Revisionsrekurs der unvertretenen Mutter
iFamZ 2018/54
§ 180 Abs 3 ABGB; § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG
Nach der im September 2015 geschiedenen Ehe kommt die Obsorge über das 2012 geborene Kind beiden Elternteilen gemeinsam zu. Im Februar 2016 stellte die Mutter den Antrag, dem Vater die Obsorge zu entziehen und sie ihr allein zu übertragen.
Das Erstgericht wies den Antrag der Mutter auf Übertragung der alleinigen Obsorge ab und trug beiden Elternteilen den Besuch von mindestens zehn Erziehungsberatungsterminen bei einer Beratungsstelle auf. Das Rekursgericht gab dem selbst verfassten, keinen Rechtsmittelantrag und keine Begründung enthaltenden Rekurs der unvertretenen Mutter keine Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Im Revisionsrekurs führte die Mutter aus, das Revisionsgericht habe wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, indem es ihr als unvertretene Partei die Gelegenheit zur Verbesserung ihres „leeren“ Rechtsmittels verwehrte.
Dem [außerordentlichen] Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Pkt 1. des Beschlusses des Erstgerichts (Obsorge) aufgehoben und die Pflegschaftssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückgewiese...